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Iva Nesheva

Nutzungsrechte des Arbeitgebers am Werk des Arbeitnehmers

Aktualisiert: 16. März 2021




Wer als Arbeitnehmer ein Werk schafft, das urheberrechtlichen Schutz genießt, ist stets dessen Urheber im Sinne des § 7 UrhG (Schöpferprinzip). Die Urhebereigenschaft ist nicht auf andere Personen übertragbar. Hiervon sind die Nutzungsrechte zu unterscheiden: hier stehen dem Arbeitgeber, der regelmäßig ein Interesse an der Verwertung des Arbeitsergebnisses hat, verschiedene Möglichkeiten des Rechtserwerbs zur Verfügung.


Das obige Schema beantwortet in vereinfachter Form die praxisrelevante Frage, wann der Arbeitnehmer berechtigt ist, sein im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffenes Werk zu nutzen und wann dieses Recht dem Arbeitgeber zusteht.


Die dargestellten Regeln gelten auch für Dienstverhältnisse. Bei Computerprogrammen sind die Besonderheiten des § 69 b UrhG zu beachten. Im Filmbereich gelten die §§ 88 f. UrhG.


Rechtseinräumung durch den Arbeitnehmer


Bei Entstehung des Werks stehen die Nutzungsrechte dem Urheber, also dem Arbeitnehmer zu. Der Arbeitgeber kann diese nur durch Rechtseinräumung erwerben. Aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach das Recht am Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zusteht, folgt, dass der Arbeitnehmer oft verpflichtet ist, die Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber zu übertragen.


Eine solche Verpflichtung kann sich bereits aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Es ist möglich, ausdrückliche Vereinbarungen über konkrete Nutzungsarten bzw. die gewünschte Nutzungsdauer zu treffen.


Liegt keine vertragliche Vereinbarung vor, kann eine stillschweigende Rechteübertragung erfolgen, z. B. durch Ablieferung des Werks an den Arbeitgeber.

Hierbei räumt der Urheber im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Daher werden in der Regel nur diejenige Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (BGH, Urteil vom 12. 5. 2010 – Az. I ZR 209/07).


In Arbeitsverhältnissen ist also darauf abzustellen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Nutzungsrechte unbedingt für die Zwecke seines Betriebs benötigt.


In Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis geschaffene Werke


Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Nutzungsrechte an Werken zu übertragen, die in Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis geschaffen wurden (§ 43 UrhG).


Welche Werke dazu gehören, ist insbesondere unter Berücksichtigung des Tätigkeitsgebiets des Arbeitnehmers, der Verwendbarkeit des Arbeitsergebnisses für den Arbeitgeber und der Branchenüblichkeit zu ermitteln. Nicht entscheidend ist hingegen der Ort bzw. der Zeitpunkt der Werkentstehung.


Auch wenn die oben genannte Voraussetzung des § 43 UrhG erfüllt ist, bestimmt sich der Umfang der Rechteübertragung nach den gleichen Kriterien, die für die stillschweigende Rechtseinräumung gelten. In dieser Konstellation ist ebenfalls der Betriebszweck maßgeblich.


Anbietungspflicht bei "freien" Werken


Ist ein Werk nicht in Erfüllung von arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden, handelt es sich hierbei um ein sog. "freies" Werk. In der Regel steht es dem Arbeitnehmer frei, solche Werke auf beliebige Art und Weise zu nutzen.


Ausnahmsweise kann jedoch eine Anbietungspflicht bestehen. Diese wird aus der arbeitsrechtlichen "Treuepflicht" des Arbeitnehmers hergeleitet. Beispielsweise hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, dass der Arbeitnehmer nicht in unzulässige Konkurrenz zu ihm tritt. Dies gilt vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer zur Herstellung des Werks Kenntnisse und Fähigkeiten verwendet, die er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erworben hat. Entsprechendes gilt für die Verwendung von Mitteln des Arbeitgebers. Die Rechtsfolge der Anbietungspflicht ist die Verpflichtung zur Übertragung der Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber.


Fazit


Ob der Arbeitgeber ein vom Arbeitnehmer geschaffenes Werk nutzen darf, kann nur auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen Betrachtung festgestellt werden. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass die Pflicht zur Einräumung der Nutzungsrechte die im Einzelfall streitgegenständliche Nutzungsart nicht umfasst. Es ist daher empfehlenswert, bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses den Umfang der Rechtseinräumung vertraglich zu regeln.


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