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Familienrecht und Erbrecht

Bei familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten aller Art steht Ihnen Rechtsanwaltskanzlei Nesheva zur Seite! Es werden insbesondere die folgenden Leistungen angeboten:

Eheverträge

Und sie lebten glücklich bis ans Ende ihrer Tage... dank des Ehevertrages!

Das gesetzliche Güterrecht führt nicht in jeder Konstellation zu einem für beide Ehegatten akzeptablen Ergebnis. Sie können individuelle Regelungen über den Güterstand, Unterhalt oder Versorgungsausgleich treffen.

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Hier haben Sie die Möglichkeit, den Entwurf eines Ehevertrages erstellen oder überprüfen zu lassen.

 

Scheidungsrecht

Zum Leistungsangebot der Rechtsanwaltskanzlei Nesheva gehört die Vertretung während des Scheidungsverfahrens und im Hinblick auf Folgesachen (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht). Gesetzliche Rechtsfolgen, die sich für Sie als ungünstig erweisen, können unter Umständen während des Verfahrens entweder durch eine Vereinbarung mit Ihrem Ehegatten oder durch die geeigneten Anträge Ihres Prozessbevollmächtigten abgewendet werden. Dies erfordert eine umfassende Prüfung des Einzelfalls.

Kindschaftssachen

Die Kindschaftssachen betreffen u.a. die elterliche Sorge und das Umgangsrecht sowie das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Oberstes Gebot bei diesen Angelegenheiten ist der Schutz des Kindeswohls.

Rechtsstellung und -beziehungen des Erben

Das Erbrecht ist aufgrund einer Vielzahl spezifischer Probleme für nicht rechtskundige Personen kaum nachvollziehbar. Oft ist bereits die Erbenstellung problematisch, im Hinblick darauf, dass mehrere Personen an der Auseinandersetzung  beteiligt sind und der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag abweichen kann. Auch die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder Streitigkeiten mit einem (angeblichen) Pflichtteilsberechtigten können problematisch sein. Um die richtige Vorgehensweise rechtzeitig zu erkennen, ist die anwaltliche Beratung in vielen Fällen unverzichtbar.

Auskunfts- und Herausgabeansprüche des Erben

In manchen Fällen muss der Erbe von Miterben, Erbschaftsbesitzern oder sonstigen Personen Auskunft verlangen, um überhaupt zu erfahren, was ihm nach dem Erbfall zusteht. Bestimmte Personen können zur Herausgabe einzelner Erbschaftsgegenstände verpflichtet sein, z.B. Erbschaftsbesitzer, Beschenkter u.a.

Testament und Erbvertrag

Auch im Hinblick auf Testamente und Erbverträge erhalten Sie eine umfassende Beratung, insbesondere zur Frage der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten oder Geltendmachung von Einwänden gegen ihre Wirksamkeit.

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