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  • Iva Nesheva

Filmszenen mit Darstellung einer realen Person: keine Persönlichkeitsrechtsverletzung

Aktualisiert: 17. Juli 2021


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Die Verbreitung von Filmszenen, die den (von Schauspielern dargestellten) sexuellen Missbrauch eines Schülers zeigen, stellt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Betroffenen dar. Dies gilt auch, wenn zwischen dem Schauspieler, der die Rolle verkörpert und dem tatsächlich Betroffenen optische Ähnlichkeit besteht.


Mit dieser Argumentation hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Opfer sexuellen Missbrauchs keinen Unterlassungsanspruch gegen die Produzentin und den Auftraggeber des streitgegenständlichen Films hat (BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 441/19). Somit dürfen die entsprechenden Szenen weiterhin verbreitet werden.



Sachverhalt


Der Film "Die Auserwählten" befasst sich mit den Geschehnissen an der Odenwaldschule, wo der Kläger sowie andere Schüler in den 1980er Jahren sexuell missbraucht wurden. Die Erkennbarkeit des Klägers als Vorbild für die zentrale Filmfigur ist zu bejahen.


Der Kläger hatte seit 1998 insbesondere durch die Mitwirkung an Presseveröffentlichungen und an einem Dokumentarfilm wesentlich zu der Aufklärung des Missbrauchsgeschehens beigetragen. 2011 verfasste er unter Pseudonym ein autobiografisches Buch, in dem er die sexuellen Übergriffe schildert. Im November 2012 legte der Kläger anlässlich der Verleihung des Geschwister-Scholl-Preises sein Pseudonym ab.


Der Kläger hatte im Vorfeld eine Mitwirkung an dem Film "Die Auserwählten", der im Jahr 2014 ausgestrahlt wurde, abgelehnt. Er hielt die Veröffentlichung des Films für einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und begehrte die Unterlassung der weiteren Verbreitung der entsprechenden Filmszenen. Ohne Erfolg.


In den Vorinstanzen, OLG Hamburg – Urteil vom 1. Oktober 2019 – 7 U 141/16 und

LG Hamburg – Urteil vom 3. Juni 2016 – 324 O 78/15, war die Klage ebenfalls erfolglos geblieben.


Rechtsposition des Klägers nicht durch das Recht am eigenen Bild geschützt


Nach § 22 S. 1 Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.


Nach Auffassung des BGH konnte der Kläger sein Unterlassungsbegehren nicht auf eine Verletzung des § 22 KUG stützen, da es sich bei der Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler um kein Bildnis der dargestellten Person handele, sondern um ein Bildnis des Schauspielers.

 

Bildnis i. S. d. § 22 KUG in der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 1. 12. 1999 - I ZR 226/97)


Ein Bildnis ist die Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Die Personendarstellung in einem Film kann als Bildnis der dargestellten Person oder des Schauspielers betrachtet werden; maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung ist die Erkennbarkeit für Dritte.


Die Abbildung eines Schauspielers in seiner Rolle ist als Bildnis des Schauspielers anzusehen, wenn er noch "eigenpersönlich" in Erscheinung tritt, d.h. erkennbar und identifizierbar bleibt.


Abbildungen des Doppelgängers einer berühmten Person sind hingegen als Bildnisse der letzteren anzusehen, wenn der Eindruck erweckt wird, bei dem Doppelgänger handele es sich um die berühmte Person selbst.

 

Der obigen Auffassung hat der BGH mit seinem Urteil vom 18.05.2021 angeschlossen und hiermit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Liegt eine als solche erkennbare bloße Darstellung einer Person durch einen Schauspieler vor, steht der Schutz des § 22 KUG dem Schauspieler zu. Letzterer bleibt in seiner Rolle noch "eigenpersönlich" und damit als er selbst erkennbar.


Ein Bildnis der dargestellten Person liegt dagegen erst dann vor, wenn durch die Darstellung der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst. Dies ist beispielsweise der Fall bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotografie.


Kunstfreiheit überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen


Der Kläger konnte einen Unterlassungsanspruch auch nicht aus einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 1004 I 2 analog, § 823 I BGB i.V.m. Art. 2 I, Art. 1 I GG) herleiten.


Zwar liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers aufgrund der ausgeprägten Übereinstimmungen zwischen seinem Schicksal und der Darstellung der entsprechenden zentralen Filmfigur vor. Auch verstärke die in der besonderen Intensität der visuellen Darstellung liegende suggestive Kraft eines Spielfilms diese Betroffenheit des Klägers.


Doch sei dieser Eingriff im Ergebnis nicht als so schwerwiegend einzustufen, dass die zugunsten der Beklagten streitende Kunst- und Filmfreiheit zurücktreten müsste. Dies gelte vor allem im Hinblick auf die von dem Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung unter Aufgabe seines Pseudonyms.


Im Ergebnis kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Darstellung eines Betroffenen in einem Spielfilm angesichts der Gewährleistung der Kunstfreiheit nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bejaht oder verneint werden.


 

© Bildnachweis: Gerd Altmann / Michael Schwarzenberger / Iva Nesheva

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