Urheberrecht und Medienrecht
NEU: Auf welche Weise sind Sie von der Urheberrechtsreform betroffen?
Die größte Urheberrechtsreform seit Anfang der 2000er Jahre ist in Kraft getreten: mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des Digitalen Binnenmarkts vom 31.05.2021 wurde die Richtlinie (EU) 2019/790 in deutsches Recht umgesetzt. Die neue Fassung insbesondere des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und des Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) gilt seit dem 07.06.2021. Zu den wichtigsten Änderungen gehören das (erweiterte) Leistungsschutzrecht für Presseverleger, der neu geregelte Beteiligungsanspruch des Urhebers und die ausdrückliche Zulässigkeit von Karikaturen, Parodien und Pastiches.
Darüber hinaus trat das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) am 01.08.2021 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten geregelt; außerdem wurden die umstrittenen Uploadfilter eingeführt. Nutzern, die gegen die unzulässige Blockierung ihrer Inhalte vorgehen und Rechteinhabern, die die Sperrung rechtsverletzender Inhalten erreichen möchten, stehen nunmehr weitere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.
Die nach der Urheberrechtsreform zu beachtenden Besonderheiten betreffen insbesondere:
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Presseverleger;
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Urheber (z. B. Journalisten und andere Autoren);
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andere Rechteinhaber (Inhaber eines dem Urheberrecht vergleichbaren Rechts);
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Diensteanbieter (z. B. Betreiber von Online-Plattformen);
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Nutzer von Online-Plattformen (z. B. Influencer);
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Verwertungsgesellschaften.
Wie wirkt sich die Urheberrechtsreform auf Ihre Situation aus? Überlassen die neuen Gesetze Ihrer "Gegenseite" einen Spielraum, den Sie zu Ihren Lasten nutzt? Wie können Sie etwaige Haftungsrisiken trotz der teilweise herrschenden rechtlichen Unsicherheit minimieren?
Lassen Sie sich zu diesen und vielen weiteren Fragen zur Urheberrechtsreform beraten!
Weitere Leistungen auf den Gebieten Urheberrecht und Medienrecht
Interessengerechte Vertragserstellung, -prüfung und -verhandlungen
Vermeiden Sie langwierige rechtliche Auseinandersetzungen, indem Sie:
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konkret auf Ihre Situation zugeschnittene Vertragsentwürfe erstellen lassen oder
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den Ihnen bereits vorliegenden Entwurf rechtzeitig prüfen lassen.
Beispiel: Lizenzvertrag
Durch den Lizenzvertrag räumt der Urheber bzw. Rechtsinhaber als Lizenzgeber einem oder mehreren Lizenznehmern die Nutzungsrechte an einem Werk ein. Nutzungsrecht ist gemäß § 31 UrhG "das Recht, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen". Da Urheberrechte grundsätzlich bei dem Urheber verbleiben, können sich Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Rechtseinräumung zulasten des Lizenznehmers auswirken. Rechtliche Probleme können sich aus der Auslegung des Vertragszwecks bzw. aus der stillschweigenden Übertragung von Nutzungsrechten ergeben.
Handelt Ihre Verwertungsgesellschaft rechtskonform?
Die Verwertungsgesellschaften sind Organisationen, die die kollektive treuhänderische Vertretung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten übernehmen. Im Einzelfall können Entscheidungen der Verwertungsgesellschaften hinsichtlich der Gestaltung von Tarifen, Verteilungsplänen und Beteiligung von Urhebern Vorrang vor den gesetzlichen Vorschriften haben. Falls Sie sich durch eine Verwertungsgesellschaft vertreten lassen und Bedenken haben, ob diese rechtskonform handelt, kann eine Prüfung Ihres Wahrnehmungsvertrags zweckmäßig sein. Kanzlei Nesheva in Frankfurt steht Ihnen auch dann zur Verfügung, wenn Sie Unterstützung in einem Beschwerdeverfahren oder weitergehende (außer)gerichtliche Vertretung benötigen.
Abwehr des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung oder Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzungen
Im Falle einer Urheberrechtsverletzung stehen dem Rechtsinhaber verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Hierunter fallen insbesondere die Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gemäß § 97 UrhG, aber auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung. Zu beachten ist, dass eine Urheberrechtsverletzung auch strafrechtlich relevant sein kann.
Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Die Verbreitung von Bild- oder Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Betroffenen kann ebenso wie eine rechtsverletzende Berichterstattung Ansprüche auf Unterlassung und Geldentschädigung mit sich ziehen. Die Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind vielfältig und umfassen insbesondere die Sozial-, Privat-, Intim- und Geschäftssphäre des Betroffenen. Auf der anderen Seite sind die Meinungs- und Pressefreiheit zu berücksichtigen, die den Eingriff rechtfertigen können.
Abmahnung wegen Filesharing
Es wird Ihnen vorgeworfen, einen Film, ein Spiel oder ein anderes Werk heruntergeladen und über eine sog. Tauschbörse, z.B. BitTorrent, anderen zur Verfügung gestellt zu haben? Wenn Sie durch anwaltliches Schreiben zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert werden, sollten zunächst die Einzelheiten des Falles geprüft werden. Eine Abmahnung kann an einer Vielzahl von tatsächlichen oder rechtlichen Umständen scheitern, z.B.:
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daran, dass der Gegenseite die geltend gemachten Rechte nicht zustehen;
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daran, dass die IP-Adresse des Verletzers nicht richtig ermittelt wurde;
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an der Missachtung von Formvorschriften;
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an der ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft Dritter u.a.
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