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Iva Nesheva

Urheberrechtsreform: Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Aktualisiert: 13. Dez. 2021


leistungsschutzrecht-presseverleger

Seit dem 07.06.2021 gilt die Neufassung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), die unter anderem das Leistungsschutzrecht für Presseverleger nach der Urheberrechtsreform regelt. Die Änderung diente der Umsetzung der "DSM"-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019) in deutsches Recht. Nachfolgend wird der Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechts in persönlicher und sachlicher Hinsicht erörtert.

 

Inhaltsübersicht:


 

Gemäß Art. 15 DSM-RL hatten die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass Presseverlage ein Vervielfältigungsrecht und ein Recht der öffentlichen Zugänglichmachung "für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen" durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft (z. B. Nachrichtensuchmaschinen, Medienbeobachtungsdienste) erhalten. Dies erfolgte vor dem Hintergrund der überwiegend rückläufigen Einnahmen der Presse aus Anzeigen sowie sinkenden Print-Auflagen bzw. der Entstehung neuer Geschäftsmodelle im Internet, die Teile von Presseveröffentlichungen für die eigene Wertschöpfung verwenden.

Durch die Urheberrechtsreform sollte Presseverlegern die wirtschaftliche Verwertung ihrer Presseveröffentlichungen ermöglicht werden, indem die freie Nutzung der letzteren durch Diensteanbieter eingeschränkt wird.

Die DSM-Richtlinie sah einen vergleichbaren Schutz für Presseverleger wie bei ausübenden Künstlern, Tonherstellern und Sendeunternehmern im Hinblick auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen, ihre Tonträger bzw. Sendungen vor.


Laut Gesetzesbegründung sollte die Neuregelung die wirtschaftlichen Grundlagen des Qualitätsjournalismus stärken und so dazu beitragen, die Vielfalt der deutschen Presselandschaft dauerhaft zu erhalten. Dadurch, dass insbesondere Journalistinnen und Journalisten angemessen an dem Vergütungsanspruch des Presseverlegers zu beteiligen seien, trage das neue Leistungsschutzrecht ebenfalls zur sozialen Gerechtigkeit innerhalb der Branche bei (vgl. BT-Drucksache 19/27426).


1. "Presseverleger" und "Presseveröffentlichung"


Das Leistungsschutzrecht schützt im Unterschied zum Urheberrecht nicht die schöpferische Leistung, sondern "den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten". Es gilt ausschließlich für Presseverleger im Hinblick auf ihre Presseveröffentlichungen.


Presseverleger ist, wer eine Presseveröffentlichung herstellt (§ 87 f II UrhG).

Dies ist derjenige, der die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung erbringt, die für die Publikation einer Presseveröffentlichung erforderlich ist. Hierzu zählen auch Presseagenturen. Presseverleger kann auch eine Presseagentur oder eine natürliche Person sein. Wird die Presseveröffentlichung in einem Unternehmen hergestellt, gilt derjenige als Hersteller, der den wirtschaftlichen Erfolg verantwortet und dem dieser zuzurechnen ist. Dies ist i. d. R. der Inhaber des Unternehmens.


Presseveröffentlichung gemäß § 87 f I UrhG ist eine hauptsächlich aus Schriftwerken journalistischer Art bestehende Sammlung, die auch sonstige Werke oder nach dem UrhG geschützte Schutzgegenstände enthalten kann, und die

  • eine Einzelausgabe in einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung darstellt;

  • dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren, und

  • unabhängig vom Medium auf Initiative eines Presseverlegers unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht veröffentlicht wird.

Vom Begriff der Presseveröffentlichung sind nur journalistische Veröffentlichungen erfasst, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit veröffentlicht werden. In welchem Medium die journalistischen Beiträge publiziert werden, ist unerheblich.

Presseveröffentlichungen enthalten vorwiegend Textbeiträge, aber auch andere Arten von Werken und Schutzgegenständen, insbesondere Grafiken, Fotografien sowie Audio- und Videosequenzen.


Presseveröffentlichungen in diesem Sinne sind beispielsweise:

  • Online- oder Printausgaben von Tageszeitungen;

  • wöchentlich oder monatlich erscheinende Zeitschriften, einschließlich abonnierter Zeitschriften von allgemeinem oder besonderem Interesse;

  • Nachrichtenwebsites.

Keine Presseveröffentlichungen hingegen sind

  • wissenschaftliche Zeitschriften oder Periodika, die für akademische Zwecke verlegt werden;

  • Blogs, die nicht auf die Initiative eines Presseverlegers zurückgehen und nicht unter der redaktionellen Verantwortung und der Aufsicht eines Presseverlegers stehen.


2. Wesen und Umfang des Leistungsschutzrechts


Gemäß § 87 g I UrhG haben Presseverleger das ausschließliche Recht, ihre Presseveröffentlichungen im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.


Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, "Presseveröffentlichungen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu vervielfältigen".


Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, "Presseveröffentlichungen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind."

Die DSM-Richtlinie und die Gesetzesbegründung nehmen auf die Definitionen der Verwertungsrechte in der InfoSoc-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001) Bezug.


Zu betonen ist allerdings, dass die genannten Rechte für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen durch die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gelten. Nicht vom Leistungsschutzrecht erfasst sind daher rein interne Vervielfältigungen. Dadurch wird die wirtschaftliche Verwertung der Presseveröffentlichung durch die Verleger nicht beeinträchtigt. Dazu gehören z. B. Handlungen, die die Funktionsfähigkeit von Suchmaschinen im Internet sicherstellen - etwa die technisch notwendige Vervielfältigung einer Webseite oder eines Dokuments zur Aufnahme in den Index einer Suchmaschine (Cache).


Gemäß § 87 j UrhG erlöschen die Rechte des Presseverlegers zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung.


3. Ausnahmen


Die nachfolgend aufgezählten Nutzungsarten sind gemäß § 87 g II UrhG erlaubt. Eine derartige Vervielfältigungs- oder Verbreitungshandlung kann daher keine Verletzung des Leistungsschutzrechts darstellen. Sind bestimmte Nutzungen vom Schutzbereich des Leistungsschutzrechts nicht erfasst, müssen Nutzer dennoch ggf. bestehende Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte an den Inhalten der Presseveröffentlichung beachten.


a) Bloße Tatsachennutzung


Die Rechte des Presseverlegers erstrecken sich nicht auf die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen reinen Tatsachen. Das Leistungsschutzrecht dient gemäß Gesetzesbegründung nicht dem Schutz einer Information an sich, sondern der Art und Weise, wie der Presseverleger sie in die Presseveröffentlichung aufnimmt und der Öffentlichkeit vermittelt.


b) Private bzw. nicht kommerzielle Nutzung durch einzelne Nutzer


Das Leistungsschutzrecht des Presseverlegers erfasst von vornherein nicht die öffentliche Zugänglichmachung einer Presseveröffentlichung im Internet oder deren Vervielfältigung, soweit dies zu privaten oder nicht kommerziellen Zwecken durch einzelne Nutzer erfolgt. Maßgeblich ist allein der vom Nutzer verfolgte Zweck; unerheblich ist, ob die Handlung auf einer Plattform erfolgt, die kommerzielle Zwecke verfolgt.


c) Hyperlinks


Der Schutzbereich des Leistungsschutzrechts umfasst nicht das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung. Dabei ist unerheblich, ob die Linksetzung zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken erfolgt.


d) Einzelne Wörter bzw. sehr kurze Auszüge


Erlaubt ist außerdem die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung. Diese freie Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft darf allerdings den Schutz der Investitionen nicht beeinträchtigen, die Presseverleger für die Herstellung ihrer Presseveröffentlichungen getätigt haben. Auszüge dürfen daher nur verwendet werden, wenn die wirtschaftliche Verwertung der Presseveröffentlichung durch den Presseverleger nicht beeinträchtigt wird. Enthält ein Beitrag in einer Presseveröffentlichung sowohl Text als auch andere Schutzgegenstände (Grafiken, Fotografien oder audiovisuelles Material), so kann die kumulative Nutzung mehrerer Elemente zulässig sein, soweit es sich jeweils um einen sehr kurzen Auszug aus der Presseveröffentlichung handelt.


4. Ausübung des Leistungsschutzrechts


§ 87 h UrhG sieht vor, dass die Rechte des Presseverlegers nicht zum Nachteil des Urhebers ausgeübt werden dürfen. Gleiches gilt im Hinblick auf den Leistungsschutzberechtigten, dessen Werk oder dessen anderer nach dem UrhG geschützter Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist.


Nicht zulässig ist es ferner, Dritten die berechtigte Nutzung von Schutzgegenständen zu untersagen, die auf Grundlage eines einfachen Nutzungsrechts in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden oder nach dem UrhG nicht mehr geschützt sind.



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