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  • Iva Nesheva

Kein Beitragsschuldner - kein Rundfunkbeitrag

Aktualisiert: 9. Sept. 2020



Oft fordert der „Beitragsservice“ Personen zur Zahlung rückständiger Beiträge auf, die aus der beitragspflichtigen Wohnung längst ausgezogen sind, und zwar für den Zeitraum nach ihrem Auszug. Zu Unrecht.


Wenn Sie in der Wohnung nicht mehr wohnen, sind Sie kein Beitragsschuldner. Beitragsschuldner ist nur der sog. Wohnungsinhaber.


Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV).


Der Grund für dieses Problem liegt meistens darin, dass Sie die endgültige Aufgabe der Wohnung gegenüber dem „Beitragsservice“ nicht angezeigt haben bzw. sich beim Bürgeramt nicht rechtzeitig abgemeldet haben.


Sind Sie in einer Wohnung nach dem Melderecht gemeldet, wird vermutet, dass Sie Wohnungsinhaber sind (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV).


Diese gesetzliche Vermutung kann jedoch entkräftet werden. Dazu müssen Sie darlegen, zu welchem konkreten Zeitpunkt Sie aus der Wohnung ausgezogen sind. Der „Beitragsservice“ kann und wird in der Regel Nachweise verlangen. Reichen Sie diese bestenfalls früh ein. Beachten Sie auf jeden Fall laufende Fristen und warten Sie nicht darauf, dass es zur Vollstreckung kommt.


Die genannte Situation ist mit einer Befreiung von der Beitragspflicht nicht zu verwechseln. Wenn Sie Beitragsschuldner sind, die Zahlung des Rundfunkbeitrags für Sie aber eine besondere Härte darstellt, können Sie einen Antrag auf Befreiung stellen. Wenn Sie kein Beitragsschuldner sind, ist ein solcher Antrag nicht erforderlich. Sie müssen dennoch dem „Beitragsservice“ die relevanten Tatsachen mitteilen.

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