Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland werden voraussichtlich immer mehr Menschen von behördlichen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) betroffen sein. Arbeitnehmern und Selbständigen, die aufgrund solcher Maßnahmen Verdienstausfall erleiden, steht gemäß § 56 IfSG eine finanzielle Entschädigung zu.
Die wichtigsten Details hierzu finden Sie unten.
Für welche Maßnahmen gibt es eine Entschädigung?
§ 56 IfSG gilt für die Quarantäne (§ 30 IfSG) sowie für das Verbot, bestimmte Berufstätigkeiten ganz oder teilweise auszuüben (§ 31 IfSG). Für andere entschädigungspflichtige Maßnahmen wie z. B. die Vernichtung von Gegenständen sieht das Gesetz andere Anspruchsgrundlagen vor.
Welche Personen können davon betroffen sein?
Entschädigungsberechtigte Personen sind:
Krankheitsverdächtiger: eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen;
Ausscheider: eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein;
Ansteckungsverdächtiger: eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein;
sonstige Träger von Krankheitserregern, wenn im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
Dauer und Höhe der Entschädigung
Die Entschädigung wird für die gesamte Dauer der angeordneten Maßnahme gezahlt.
In den ersten sechs Wochen richtet sich ihre Höhe nach dem Verdienstausfall. Dieser bemisst sich bei Arbeitnehmern nach dem monatlichen Netto-Arbeitsentgelt. Bei Selbständigen ist der Berechnung ein Zwölftel des Arbeitseinkommens, also des im letzten Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Gewinns zugrunde zu legen. Im Fall der Existenzgefährdung können Mehraufwendungen in angemessenem Umfang erstattet werden.
Ab der siebten Woche wird Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 I SGB V gewährt.
Wer zahlt die Entschädigung?
Für die ersten sechs Wochen hat der Arbeitgeber die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden ihm auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
Ab der siebten Woche wird die Entschädigung direkt von der zuständigen Behörde gewährt.
Antragsfrist
Der Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder nach Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Ausnahmen von der Entschädigungspflicht
Personen, die als Ausscheider abgesondert wurden, erhalten eine Entschädigung nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
Wenn die Behörde zu langsam reagiert
Wie schnell die Behörde reagiert, hängt u.a. davon ab, ob Sie alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben. Ist dies der Fall und entscheidet die Behörde dennoch erst nach Monaten, kann es zu einer Existenzgefährdung kommen. Dann haben Sie die Möglichkeit, einen gerichtlichen Eilantrag einzulegen. Antragsgegner wäre das Land, in dem die Maßnahme angeordnet worden ist.
Die ordentlichen Gerichte sind für gerichtliche Verfahren nach § 56 IfSG zuständig. Es gibt jedoch auch diverse Angelegenheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, in denen die Zuständigkeit der Verwaltungs- bzw. Sozialgerichte begründet ist.
© Bildnachweis: Free-Photos (Pixabay) / Iva Nesheva
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